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Satzung des
Förderverein Norwich
Terrier § 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mittel und Verwendung Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In der Regel veranstaltet der Foerderverein keine KfT-geschützten Zuchtschauen oder Leistungsveranstaltungen. Er bezieht auch keine regelmäßigen Mittel vom Hauptverein, von den Landes- oder Ortsgruppen. Der Foerderverein bezieht seine Mittel aus sonstige Veranstaltungen, Maßnahmen (z.B. Jahrbücher) oder Spenden. § 4 Organe des Foerdervereins sind:
§ 5 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus drei Personen
Der Rassebeauftragte der jeweiligen Rasse des Hauptvereins übernimmt automatisch die Position des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für schriftliche Willenserklärung des Vereins sind zwei Unterschriften, darunter die des Rassebeauftragten erforderlich und ausreichend. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und ist für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Haben mehrere Rassen einen gemeinsamen Foerderverein gegründet, so muss die Mitgliederversammlung des Foerdervereins unter den Rassebetreuern dieser Rassen ihren ersten Vorsitzenden wählen. § 6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Foerderverein können nur Mitglieder de KfT e.V. erwerben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres. Mit Austritt aus dem Hauptverein erlischt auch die Mitgliedschaft im Förderverein. Es kann ein Mitgliedsbeitrag von den Mitgliedern erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mietgliederversammlung. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des KfT e.V. einberufen. Alle Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Termin, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor Durchführung im Vereinsfachblatt des Hauptvereins Der Terrier zu veröffentlichen. Die Versammlung kann nur über Thematiken beschließen die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
Nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind sie Versammlungsunterlagen (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigung und Wahlunterlagen) an die Hauptgeschäftsstelle des KfT e.V. zu geben. Beschlüsse des Foerdervereins, die sich in rassespezifischen Belangen an den Vorstand des KfT e.V. richten, können nur Empfehlungen an den Hauptklub sein. Dem Vorstand des Hauptverein gegenüber ist der Foerderverein auskunftspflichtig. Bei berechtigtem Interesse hat der Vorstand des Hauptvereins ausnahmsweise das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Foerdervereins zu verlangen. § 8 Wahlrecht Auf der Mitgliederversammlung sind nur Züchter wahlberechtigt. Ein Züchter ist dann wahlberechtigt, wenn:
Als Legitimation für die Wahlberechtigung sind der Mitgliedsausweis sowie eine Kopie der Wurfmeldung bzw. einer Deckbescheinigung am Versammlungstage vorzulegen. Die übrigen Mitglieder, die nicht Züchter im o.g. Sinne sind , haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht. § 9 Wählbarkeit Die Wahl des ersten Vorsitzenden/Rassebeauftragten bestimmt sich nach § 17 der Satzung des Hauptvereins. Zum stellvertretenden Vorsitzenden und zum Kassenführer kann auch eine Person gewählt werden, die nicht Züchter ist, die aber
§ 10 Rechnungslegung Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung erfolgt durch eine Einnahmen- und Ausgaben Rechnung und ist nach Erstellung vom Vorsitzenden/Rassebeauftragten für die Richtigkeit zu unterzeichnen. § 11 Kassenprüfung Die Kassenprüfung hat mindestens alle vier Jahre, spätestens vor den Neuwahlen des Vorstandes, zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt. § 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung
des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden. |
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| © by Norwich Terrier Foerderverein 2009 |
letzte Änderung: 22.09.09 |
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