Satzung des

Förderverein Norwich Terrier
im Klub für Terrier e.V. von 1894 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  • a ) Der Verein führt den Namen Norwich Terrier Förderverein
  • b ) Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden/Rassebeauftragten.
  • c ) Der Förderverein ist eine Untergliederung des KfT e.V. von 1984 und stellt neben der Züchterversammlung eine weitere Interessenvertretung der Züchter dar.
  • d ) Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.
  • e ) Der Verein ist ein eigenständiges Steuersubjekt nach der Abgabenordnung (AO).
  • f ) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).  Er ist nach § 55 AO selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • a ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht des Norwich Terriers und die Unterstützung der Arbeit von Züchtern und Liebhabern dieser Rasse. Die Zucht selbst bleibt ausschließlich Aufgabe des Hauptvereins.
  • b ) Es sollen die guten Anlagen und Eigenschaften der Rasse gefördert, Krankheiten bekämpft und über die Rasse Informiert werden.
  • c ) Es erfolgt darüber hinaus eine Beratung in allen dieser Rasse betreffenden kynologischen Fragen.
  • d ) Als eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Rasse werden die Interessen des Kft e.V. vertreten und soll in allen die Rasse betreffenden Fragen mit dem Hauptklub zusammengearbeitet werden.

§ 3 Mittel und Verwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In der Regel veranstaltet der Foerderverein keine KfT-geschützten Zuchtschauen oder Leistungsveranstaltungen. Er bezieht auch keine regelmäßigen Mittel vom Hauptverein, von den Landes- oder Ortsgruppen. Der Foerderverein bezieht seine Mittel aus sonstige Veranstaltungen, Maßnahmen (z.B. Jahrbücher) oder Spenden.

§ 4 Organe des Foerdervereins

sind:

  • a ) der Vorstand
  • b ) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen

  • a ) dem Vorsitzenden/Rassebeauftragten
  • b ) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  • c ) dem Kassenführer

Der Rassebeauftragte der jeweiligen Rasse des Hauptvereins übernimmt automatisch die Position des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für schriftliche Willenserklärung des Vereins sind zwei Unterschriften, darunter die des Rassebeauftragten erforderlich und ausreichend. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und ist für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich.

Haben mehrere Rassen einen gemeinsamen Foerderverein gegründet, so muss die Mitgliederversammlung des Foerdervereins unter den Rassebetreuern dieser Rassen ihren ersten Vorsitzenden wählen.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Foerderverein können nur Mitglieder de KfT e.V. erwerben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres. Mit Austritt aus dem Hauptverein erlischt auch die Mitgliedschaft im Förderverein.

Es kann ein Mitgliedsbeitrag von den Mitgliedern erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mietgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des KfT e.V. einberufen. Alle Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Termin, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor Durchführung im Vereinsfachblatt des Hauptvereins Der Terrier zu veröffentlichen. Die Versammlung kann nur über Thematiken beschließen die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  • a ) Bericht des Vorstandes
  • b ) Entlastung des Vorstandes
  • c ) Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Kassenführers
  • d ) Wahl des Rechnungsführers
  • e ) Verwendung der Mittel
  • f ) Festlegung von Veranstaltungen

Nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind sie Versammlungsunterlagen (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigung und Wahlunterlagen) an die Hauptgeschäftsstelle des KfT e.V. zu geben.

Beschlüsse des Foerdervereins, die sich in rassespezifischen Belangen an den Vorstand des KfT e.V. richten, können nur Empfehlungen an den Hauptklub sein. Dem Vorstand des Hauptverein gegenüber ist der Foerderverein auskunftspflichtig. Bei berechtigtem Interesse hat der Vorstand des Hauptvereins ausnahmsweise das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Foerdervereins zu verlangen.

§ 8 Wahlrecht

Auf der Mitgliederversammlung sind nur Züchter wahlberechtigt. Ein Züchter ist dann wahlberechtigt, wenn:

  • a ) er seinen ständigen Wohnsitz in der BRD hat und in den letzten vier Jahren bis zum jeweiligen durch den KfT e.V. festgesetzten Stichtag einen Wurf der Rasse ( betreffende Terrierrasse) im KfT e.V. gezüchtet hat.
  • b ) Jeder Eigentümer eines Deckrüden, der innerhalb der vorgenannten Frist wenigstens dreimal zur Zucht im KfT e.V. eingesetzt wurde.
  • c ) Jeder Zwinger wird durch eine Stimme vertreten. Gleiches gilt für das Eigentum von Deckrüden. Dies gilt nicht für den Fall, dass Deckrüdenbesitzer und Zwingerinhaber in häuslicher Gemeinschaft leben.

Als Legitimation für die Wahlberechtigung sind der Mitgliedsausweis sowie eine Kopie der Wurfmeldung bzw. einer Deckbescheinigung am Versammlungstage vorzulegen.

Die übrigen Mitglieder, die nicht Züchter im o.g. Sinne sind , haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht.

§ 9 Wählbarkeit

Die Wahl des ersten Vorsitzenden/Rassebeauftragten bestimmt sich nach § 17 der Satzung des Hauptvereins.

Zum stellvertretenden Vorsitzenden und zum Kassenführer kann auch eine Person gewählt werden, die nicht Züchter ist, die aber

  • a ) mindestens drei Jahre Mitglied im KfT e. V. ist
  • b ) den ständigen Wohnsitz in der BRD hat und
  • c ) in den letzten zwei Jahre keine Vereinsstrafe erhalten hat.

§ 10 Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung erfolgt durch eine Einnahmen- und Ausgaben Rechnung und ist nach Erstellung vom Vorsitzenden/Rassebeauftragten für die Richtigkeit zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung hat mindestens alle vier Jahre, spätestens vor den Neuwahlen des Vorstandes, zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden.
Die Zuwendung erfolgt im Falle der Auflösung an den KfT e.V. in Kelsterbach.

 

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letzte Änderung: 22.09.09

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